Dieser Blogeintrag ist in gewisser Weise eine Antwort auf das Video der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und die E-Mails der Politiker, die dort vorgelesen wurden. Zudem will ich die Gefahren, die durch die technischen Maßnahmen entstehen, die das Hochladen urheberrechtlich geschützter Materialien verhindern sollen, erläutern.

Antwort auf E-Mails von Team Axel Voss MdEP

YouTube wird durch die Einführung von Artikel 13 nicht abgeschafft. Dass dies von der Europäischen Union veranlasst wird, ist Fake News!

Team Axel Voss MdEP

Das hat meines Wissens nach NIEMAND behauptet. Zudem, aus wessen Mund stammt die Formulierung Fake News?

Ebenso ist es eine verbreitete Lüge, dass die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird.

Team Axel Voss MdEP

Es ist wohl bekannt, dass das Gesetz nicht mit der Absicht formuliert wurde, Meinungsfreiheit einzuschränken. Die Auswirkungen des Gesetzes jedoch können zur Folge haben, dass dies unfreiwillig durch Softwarefehler entsteht, oder gar absichtlich. Dort, wo es eine Kontrollinfrastruktur gibt, gibt es genug Möglichkeiten, diese zu missbrauchen. Daher lehnen wir die vorgeschlagenen Lösungen zur Prävention des Uploads von urheberrechtlich geschütztem Material kategorisch ab.

Die Kanäle, auf denen YouTuber ihre eigenen Werke hochladen, sind von Artikel 13 nicht betroffen. Tutorials, Vorlesungen oder Kurse können weiterhin hochgeladen werden.

Team Axel Voss MdEP

Jeder YouTube-Nutzer, der Inhalte hochläd (im folgenden auch Nutzer oder Content-Ersteller genannt), ist von dem Artikel betroffen. Schon alleine durch die Verzögerungen, die durch das Prüfen des Inhalts entstehen, wird das Veröffentlichen von Inhalten erschwert. Die
Uploadinhaltsprüfungsmaßnahmen müssen nämlich auf alle Uploads angewendet werden, um effektives Ausfiltern von Urheberrechtsverstößen zu gewährleisten.

Wir sind vollkommen dafür, dass Urheber für Ihre Werke auch online fair entlohnt werden. Die von der EU vorgeschlagene Methodik lehnen wir jedoch ab.

Uploadinhaltsprüfungsmaßnahmen.

Die Überprüfungsmaßnahmen kommen ins Spiel, da die Plattformen für ihre Inhalte haftbar gemacht werden sollen.
Nun sollen Plattformen mit Rechteinhabern Lizenzen aushandeln, die es der Plattform erlauben, Inhalte der Rechteinhaber zu veröffentlichen.
Nach deutschem Recht sind wir alle Urheber, und somit Rechteinhaber eines Werkes, zum Beispiel Urheber der Bilder, die mit der Handykamera geschossen wurden, sobald dieses Werk geschaffen wurde.
Rechteinhaber sind aber auch Firmen, an welche die Urheber ihre Rechte abgegeben haben. Insofern würde viel des durch die Urheberrechtsinitiative erwirtschafteten Geldes zuerst an diese Firmen (z.B. Plattenfirmen) gehen, womit dem einzelnen Künstler nicht viel geholfen wäre.
Plattformen müssen nach Art. 13 mit jedem Rechteinhaber versuchen, Lizenzen auszuhandeln, unter der die Werke veröffentlicht werden dürfen.
Für online gestellte Werke, für die keine Lizenzen ausgehandelt wurden, gilt, dass die Plattform haftbar gemacht wird, sofern diese Bedingungen nicht eingehalten werden:

  • Hat ihr Bestes gegeben, Lizenzen der Rechteinhaber zu erlangen
  • Hat ihr Bestes gegeben, um die Unverfügbarkeit der Werke zu gewährleisten, für die sie keine Lizenz vorweisen können, zu denen sie die notwendigen Daten von den Rechteinhabern bekommen haben.
  • Löscht die gemeldeten urheberrechtswidrigen Werke unverzüglich und stellt sicher, dass sie gemäß dem oberen Prinzip nicht verfügbar gemacht werden.

Die Unverfügbarkeit der Werke zu gewährleisten ist dabei der Teil, der Schwierigkeiten bereitet. Im Folgenden unterbreite ich zwei Strategien, die die Unverfügbarkeit gewährleisten könnten, die beide ihre Probleme mit sich bringen und grundsätzlich abzulehnen sind. Zudem erläutere ich, warum sie abzulehnen sind. Diese Strategien basieren jeweils auf Software, die uns dabei unterstützen soll, das Material zu erkennen, das geschützt ist.

Um verlässlich prüfen zu können, müssen wir beachten, dass zumindest in Deutschland jedes Werk ab seiner Erschaffung automatisch urheberrechtlich geschützt ist.

Hier folgt die erste Strategie:

Jede nach Artikel 13 Absatz 4 uploadinhaltsprüfungspflichtige Plattform müsste eine Kopie jedes urheberrechtlich geschützten Werkes haben, um einen Vergleich zwischen hochzuladenden und von anderen Nutzern und Urhebern (auch von Nutzern anderer Plattformen!) erstellten Werken anstellen zu können. Diese Werke müssten von den Urhebern selbst, mit denen man keine Lizenzvereinbarungen getroffen hat, an die Plattform gesendet werden.

Diese Datenmengen zu speichern, und die Inhalte mit den neu hochzuladenden Videos zu vergleichen, ist für kleinere Plattformen, die der Uploadinhaltsprüfungspflicht nach Art. 13 unterliegen, schlichtweg unmöglich. Zudem wird es nur extremst wenigen Rechteinhabern einfallen, bei solchen kleinen Plattformen ihre Werke zwecks automatischer Prüfung zu hinterlegen geschweige denn eine für die Plattform tragbare Lizenzvereinbarung mit ihnen einzugehen.
Diese Gründe würden dazu führen, dass sämtliche kleinere Plattformen, die gerade so unter die Bestimmungen fallen, geschlossen werden.

Ein gutes Beispiel liefert Christian Solmecke der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke in diesem Video ab 15:37 bis 18:45, von welchem die Idee zu dieser Strategie stammt. Bitte schaut euch das an!

Hier folgt die zweite Strategie:

Die zweite Strategie setzt eine zentrale Institution voraus, bei der alle urheberrechtlich geschützten Werke hinterlegt sind und somit eine Datenbank aller urheberrechtlich geschützten Werke bereitstellt.
Die Plattform, auf der hochgeladen wird, müsste das hochzuladende Material an diese Institution schicken und ihr mitteilen, für welche urheberrechtlich geschützten Werke sie Lizenzen besitzt. Diese Institution gibt dann eine Rückmeldung, ob die Veröffentlichung stattfinden darf oder nicht.
Alternativ könnte der Nutzer sein Werk von dieser Institution prüfen lassen, und einen Nachweis bekommen, dass dieses Werk auf der gewünschten Plattform veröffentlicht werden darf. Diesen Nachweis könnte man bei der Plattform einreichen, um die Rechtmäßigkeit des Uploads nachzuweisen. (Alternativvorschlag stammt von DaBlueBadger)

Wer jedoch würde diese Institution aufbauen?

Diejenigen, die Kontrolle über diese Institution haben, haben Kontrolle über das, was auf den großen Plattformen veröffentlicht werden darf. Das ist eine extrem ungesunde Machtkonzentration, welche an das “Staatlichen Komitee für Fernsehen” der DDR erinnert. Ein zentrales Organ zur Freigabe der Publikation eines Werkes ist grundsätzlich abzulehnen, da es ein enormes Missbrauchpotential birgt und somit zu einer Zensurmaschine mutieren kann.

Auch hier sind Softwarefehler nicht auszuschließen.

Zudem würde der Alternativvorschlag voraussetzen, dass das Werk zwei Mal vom Nutzer hochgeladen wird – einmal bei der Prüfungsinstitution, einmal bei der Plattform. Viele Nutzer in Deutschland haben nicht die Bandbreite dafür, um den zweifachen Upload in vertretbarer Zeit durchzuführen. (auch von DaBlueBadger)

Fazit

Im Endeffekt basieren beide Strategien darauf, dass Software zur Erkennung von urheberrechtlich geschütztem Material angewendet wird. Diese kann jedoch niemals genau sein und wird immer wieder mal fehlerhafte Resultate erzielen, die den Content-Erstellern somit Zeit und Geld kosten. Zudem sichern sich bisher professionelle Content-Ersteller immer Lizenzen zu den Werken, die sie in ihre eigenen Werke einbauen. Die Haftung, die die Plattformen ohne Uploadfilter tragen müssten, ist für kleinere Unternehmen nicht stemmbar, die dann ihren Betrieb deswegen einstellen werden. Vor allem Kleine Unternehmen kommen unter die Räder und große Plattformen wie YouTube profitieren davon, da sie die Kosten der Entwicklung eines Contentfilters stemmen können und diese zum Teil schon haben.

Zudem können die Platzhirsche des Internets diese Contentfilter an andere Plattformen verkaufen/vermieten und hätten somit einen ungesund großen Einfluss auf alle Plattformen, die Nutzer innerhalb der EU haben möchten. Sie geben damit ein Stück Pressefreiheit auf und legen es in die Arme des Sillicon Valley oder der chinesischen Internetgiganten.

Wir empfinden es für sinnvoller, ein Recht auf Remix EU-weit zu realisieren und den Content-Ersteller selbst für seine Inhalte haften zu lassen. Ein Recht auf Remix würde das nicht-kommerzielle Remixen von Werken vereinfachen und rechtliche Klarheit schaffen, für den Fall, dass diese Remixe vom Ersteller kommerziell genutzt werden. Dabei werden auch die Urheber der remixten Werke angemessen belohnt. Damit werden auch die Sorgen der YouTube Gemeinde angesprochen.

Sollten Fehler in meinen Angaben sein, bitte ich um Korrektur.

Weiteres könnt ihr bei der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE nachlesen!

Artikel 13 zum Nachlesen

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